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Journal Title

Title of Journal: HNO Nachrichten

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Abbravation: HNO Nachrichten

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Publisher

Urban and Vogel

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DOI

10.1007/s10126-015-9663-7

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ISSN

0177-1000

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Auslagenersatz bei KHKonsilen — kein Grund zur Kü

Authors: Heiner Pasch
Publish Date: 2013/04/16
Volume: 43, Issue: 1, Pages: 47-47
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Abstract

Die Einkünfte aus der GOÄ setzen sich zusammen aus den Gebühren für die in der GOÄ abgebildeten Leistungen aus den Entschädigungen sowie aus der Erstattung der Auslagen Es stellt sich immer wieder die Frage ob bei Konsilen im Krankenhaus — bei Privatpatienten — alle Einkunftsarten nach § 6a GOÄ um 15 gemindert werden müssen Gehen wir vom offiziellen Text aus und da steht 1 Bei vollstationären teilstationären sowie vor und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses Das heißt aber dass neben den Gebühren inklusive der Zuschläge sowohl die Entschädigungen Wegegeld Reisekosten als auch Auslagen nicht gemindert werden müssen Allerdings ist auf den Inhalt des § 10 GOÄ hinzuweisen welche Auslagen erstattungsfähig sind und welche auf keinen Fall in Rechnung gestellt werden dürfenDie zweite Frage ist die ob die Erstattung der Auslagen dem Patienten in Rechnung gestellt werden kann oder ob diese in der belegärztlichen Fallpauschale enthalten sind Das wurde bereits 2010 höchstrichterlich durch den BGH geklärt III ZR 323/09 Danach sind auch Auslagen ohne Abzug dem Patienten in Rechnung zu stellen


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