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Journal Title

Title of Journal: DFZ

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Abbravation: Der Freie Zahnarzt

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Publisher

Springer Berlin Heidelberg

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DOI

10.1007/978-3-642-36546-1_31

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ISSN

2190-3824

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Nervraubende Beihilfeeingriffe

Authors: Peter G H Esser
Publish Date: 2016/03/29
Volume: 60, Issue: 4, Pages: 56-56
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Abstract

Es gibt immer wieder Beispiele für besondere bürokratische rechnerische und intellektuelle Fehlleistungen von Beihilfesachbearbeitern und beamten Beispielhaft sind die neuesten Beihilfeerkenntnisse dass Zähne vor der Präparation und Eingliederung von Provisorien keiner Belagentfernung bedürfen auch nicht vor der Einprobe von Kronen oder dem definitiven Eingliederung Oft heißt es „Belagentfernung ist enthalten in der fachgerechten Grundleistung ist nicht erforderlich“Diese Ablehnungsbegründungen verraten viel über den Verfasser solcher Nichterstattungseinwände Er hat nicht verstanden was der novellierte Paragraf 4 Abs 2 GOZ zu sogenannten Zielleistungen sagt Nur „enthalten“ wenn ausdrücklich erwähnt und bewertet Das ist bezüglich Belagentfernung weder bei Provisorien noch bei Kronen in irgendeiner Weise der Fall Und es wird deutlich dass dieser Sachbearbeiter von Zahnmedizin wenig Ahnung und zum Teil groteske Vorstellungen hat„Es ist davon auszugehen dass derzeit je Anästhesieleistung durchschnittlich 07 Karpulen mit Kosten von durchschnittlich rund 05 Euro verwendet werden Der Preis von 070 Euro je Karpule wurde jedoch überschritten und kann beihilferechtlich nicht berücksichtigt werden“Dazu eine Anmerkung Es werden nie 07 Karpulen verwendet da angebrochene Karpulen entsorgt werden und der volle Preis dafür anfällt Die volle Karpule hat einen Inhalt von 17 Millilitern Erste Reaktion eines Zahnarztes oder einer Fachkraft Dieser Preis erscheint extrem niedrig Sofort taucht die Frage auf Netto oder Bruttopreis Also zuerst der Blick auf die Rechnung Dort werden nur zwei Karpulen des Anästhetikums berechnet Und das zu dem Preis je Karpule von 071 EuroEin Tippfehler Nein der Gesamtpreis von 142 Euro ist unzweifelhaft und nach Anzahl der Anästhesien plausibel für zwei Karpulen angesetzt Demnach ergeht der Nichterstattungsbescheid zu lediglich zwei Cent Aber mehr noch In den sogenannten amtlichen Begründungen von Bundesregierung/Bundesgesundheitsministerium zur GOZNovellierung ist zu lesen „Bei der Ausgliederung der nunmehr gesondert berechnungsfähigen Anästhetika ist nach den Angaben der BZÄK Bundeszahnärztekammer Anm d Red davon auszugehen dass derzeit je Anästhesieleistung nach den Nummern 0090 oder 0100 durchschnittlich 07 Karpulen mit Kosten von durchschnittlich rund 05 Euro verwendet werden“Berechnet man den Dreisatz Wenn 07 Karpulen 50 Cent kosten was kostet dann eine Karpule Dann bekommt man das Ergebnis 7143 Cent abgerundet 71 Cent oder 071 Euro Der Beihilfebescheid zwecks zwei Cent Mindererstattung basiert demnach auf einem Rechenfehler oder auf mathematischer DreisatzschwächeSchaut man in den gängigen Dentalkatalogen nach wird schnell klar alle weisen Nettopreise aus und bei vielen kommen bei Bestellungen zum Beispiel bis zu 100 Euro Nettowarenwert Versand/Zustellkosten von rund fünf Euro hinzu Die Preise je Karpule bewegen sich tatsächlich um den Betrag 071 Euro netto es gibt allerdings auch teurere Produkte Legt man einmal fünf Euro Versandkosten auf die einzelnen Karpulen für netto 100 Euro um – also mindestens 004 Euro je Karpule – und berechnet 19 Prozent Umsatzsteuer dann wären das also mindestens 089 Euro je Karpule inklusive anteilige Zustellkosten und Mehrwertsteuer Das ist ein realistischer Bruttopreis für einfache übliche Anästhetika also nicht die behaupteten 070 CentUnter denselben Voraussetzungen würden dann beispielsweise für „Ultracain D sine Adrenalin“ Zylinderampullen in der versiegelten Zehnerpackung inklusive Versandanteil brutto 094 Euro je Karpule vom Dentaldepot in Rechnung gestellt werden ohne jeden unzulässigen „kalkulatorischen Kostenanteil“ Wenn die Versandkosten tatsächlich für nur eine derartige Zehnerpackungen anfallen würden ginge der einzelne Abgabepreis hoch auf 144 Euro Bei genügendem Bezug von mehr Packungen „auf Vorrat“ würde zwar der Versandkostenanteil entfallen aber auf der anderen Seite würden Praxiskosten etwa für fachgerechte Lagerung entstehen Da solche „Lagerhaltungskosten“ nicht mehr hinzukommend kalkuliert werden dürfen kann andererseits vom Zahnarzt auch nicht gefordert werden in preisgünstigeren größeren Mengen einzukaufen Und für größere Mengen gegebenenfalls sogar angebotene Rabatte sind für den Zahnarzt ohne jedes Interesse da sie ausnahmslos weitergegeben werden müssen Stichwort Antikorruptionsgesetz


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