Authors: H Pasch
Publish Date: 2014/10/03
Volume: 15, Issue: 10, Pages: 27-27
Abstract
Es gehört zum Praxisalltag dass das in der GOÄ festgesetzte Honorar auch beim Schwellensatz von 23fach für ärztliche und 18fach für technische Leistungen der tatsächlich erbrachten Leistung oft nicht angemessen erscheint Sowohl die Punktzahlbewertung einer Leistung als auch der Punktwert mit 582873 Cent sind vorgegeben und nicht änderbar GOÄ § 5 Abs 1 Doch Nachlegen beim Schwellensatz geht
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