Journal Title
Title of Journal: DNP
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Abbravation: DNP - Der Neurologe und Psychiater
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Authors: Heiner Fischer
Publish Date: 2015/10/06
Volume: 16, Issue: 10, Pages: 64-64
Abstract
„Eine Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig wenn der Leistungsinhalt vollständig erbracht worden ist“ So steht es in den Allgemeinen Bestimmungen 21 Und unter Punkt 212 heißt es dann „Eine Gebührenordnungsposition deren Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht wurde kann nicht berechnet werden“ Soweit ist alles klar Ein paar Besonderheiten gibt es aber dochNicht abgerechnet werden können Leistungen die vorzeitig abgebrochen werden wie beispielsweise eine Infusion weil der Punktionsversuch nicht gelingt Auch bei Nichterreichen einer vorgeschriebenen Mindestzeit wie etwa beim LangzeitEEG GOP 16311 Ableitungsdauer mindestens zwei Stunden ist diese Leistung nicht abrechnungsfähig Die Gründe für die nicht komplette Erbringung der Leistung spielen dabei keine Rolle auch wenn es am Patienten liegt der vielleicht zu einem zweiten Termin nicht erschienen ist Eine Privatliquidation einer solchen Teilleistung wäre nur dann möglich wenn der Patient vorher auf diese Variante hingewiesen wurdeEine besondere Situation ist gegeben wenn ein Hausbesuch bestellt wurde der Patient aber nicht angetroffen wurde z B zwischenzeitlicher Ruf des Notarztwagens und Transport in das Krankenhaus In diesen Fällen kann zumindest der Besuch und das entsprechende Wegegeld abgerechnet werden aber doch keine Grundpauschale oder sonstige Leistung Beschluss Nr 812 der Partner des Bundesmantelvertrages „Wird ein Vertragsarzt in dringenden Fällen z B zu einem Verkehrsunfall gerufen und wird der Patient nicht angetroffen so kann der Vertragsarzt unter Angabe von Gründen die GOP 01411 oder 01412 in voller Höhe berechnen“Werden Leistungen bei arztpraxisübergreifender Tätigkeit Stamm und Zweigpraxis durch denselben Arzt erbracht sind diese über die Betriebsstätte abzurechnen wo die Leistungserfüllung beendet worden ist Auch wenn in einer BAG mehrere Ärzte an der Erfüllung einer Leistung beteiligt sind erfolgt die Abrechnung über die Arztnummer des Kollegen der die Leistung letztendlich vollendet hatIm Rahmen der Vollständigkeit der Leistungserbringung ist die „Berichtspflicht“ gesondert zu erwähnen Grundsätzliche Angaben hierzu macht der Bundesmantelvertrag Ärzte und Krankenkassen § 24 Abs 6 und das SGB V im § 73 Einzelheiten finden sich aber auch in den Allgemeinen Bestimmungen des EBM im Punkt 214 Im zweiten Absatz dieses Punktes sind die GOP aufgelistet die nur dann vollständig erbracht sind und abgerechnet werden dürfen wenn ein Bericht gemäß GOP 01600 oder ein Brief gemäß GOP 01601 an den Hausarzt geschickt wurde Gleiches ist zu tun wenn der Patient von einem anderen Facharzt überwiesen wurde Die entsprechenden GOP für Neurologen und Psychiater sind in Tab 1 aufgelistet
Keywords:
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