Authors: Y v Harder
Publish Date: 2007/09/06
Volume: 46, Issue: 10, Pages: 1429-1434
Abstract
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG ist die Kostentragungspflicht der GKV Gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich auf Arzneimittel im Rahmen der zugelassenen Anwendungsgebiete – worunter auch die Dosierung Kombination und Darreichungsform fällt – beschränkt Die Durchführung eines Arzneimittelzulassungsverfahren ist für den Medikamentenhersteller jedoch kostenintensiv und zeitaufwändig weshalb viele Medikamente nicht über alle in Betracht kommenden Zulassungen verfügen Dies führt in der Praxis dazu dass Medikamente auch abweichend von ihrer arzneimittelrechtlichen Zulassung d h als sog „OffLabelUse“ zum Einsatz kommen In den letzten Jahren kam es im niedergelassenen Bereich zu einer deutlichen Zunahme der Arzneimittelregresse wegen OffLabelVerschreibungen Unterliegt der Arzt im Regressverfahren kann er nicht etwa seinerseits bei dem von der OffLabelVerordnung begünstigten Patienten Regress nehmen In Einzelfällen haben
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