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Publish Date: 2012/09/19
Volume: 154, Issue: 15, Pages: 9-9
Abstract
Bei Arzneimittelregressen gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Abschluss des betreffenden Quartals Diese Frist wird erst mit der Zustellung eines Prüfbescheides unterbrochen Nach Urteilen des Bundessozialgerichts BSG sind Ausnahmen nur zulässig wenn ein Prüfungsausschuss PA plausible Gründe für eine Verzögerung der Bescheiderteilung darlegen kann In einem solchen Fall waren die Regressbescheide des PA mehr als vier Jahre nach Abschluss der jeweils betroffenen Quartale ergangen Die vierjährige Ausschlussfrist war dem Gericht zufolge hier jedoch durch die Mitteilung aufgehoben dass eine Überprüfung der Verordnungsweise der Praxis nach Durchschnittswerten erfolgen sollte diese Prüfung aber bis zur Entscheidung über die Durchführung von Richtgrößenprüfungen zurückgestellt werden musste In dieser Situation war der PA an einem Tätigwerden gehindert weil nach dem Gesetz vorrangig eine Richtgrößenprüfung durchzuführen war Az B 6 KA 27/11 RDa der Vertragsarzt bei Prüfungen dieser Art nur mittelbar über seine KV in die Verhandlungen einbezogen ist fordern die Richter deshalb aber auch dass ihm der Grund für das Zurückstellen einer Prüfung deutlich mitgeteilt wird Wenn ein Prüfungsausschuss eine Praxis deshalb nur darüber informiert dass eine Prüfung beabsichtigt ist reiche dies zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht aus Az B 6 KA 45/11 R
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