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Publish Date: 2012/09/29
Volume: 154, Issue: 16, Pages: 8-8
Abstract
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs BGH müssen Verbraucher für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nichts bezahlen wenn die Entgeltklausel im Antragsformular so unauffällig eingefügt ist dass sie dort nicht vermutet wird Im zugrunde liegenden Fall übersandte die Betreiberin eines Branchenverzeichnisses im Internet ein Formular das als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ bezeichnet wurde Auf der rechten Seite des Formulars befand sich eine umrahmte Längsspalte in der erst in der Mitte des Textes auf die Kosten von 650 Euro netto im Jahr hingewiesen wurde Der BGH entschied dass die Betreiberin keinen Anspruch auf Bezahlung hat Die Entgeltabrede sei so versteckt zwischen anderen Angaben eingefügt worden dass sie ohne weiteres übersehen werden könne Hinzu käme dass der Verbraucher mit einem solchen Eintrag nicht rechnen müsse da derartige Grundeintragungen in Internetverzeichnissen häufig kostenfrei seien Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen die insbesondere durch das äußere Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich seien dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit diesen zu rechnen brauche würden aber nicht zum Vertragsbestandteil Bundesgerichtshof Urteil vom 26 Juli 2012 AZ VII ZR 262/11Prinzipiell sollte man natürlich solche „Angebote“ überhaupt nicht annehmen Oft sind diese allerdings so gestaltet dass man den Eindruck erhält es handele sich um Einträge die man regional benötigt um auf die Praxis aufmerksam zu machen Durch dieses Urteil sind solche Manipulationen nun zwar weiterhin möglich führen aber zu keiner Zahlungsverpflichtung mehr wenn man im Laufe des Praxisalltags auf ein solches Angebot hereingefallen ist Die Rechnung kann man in solchen Fällen einfach nicht bezahlen
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